Die Zugewinngemeinschaft
Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist nach deutschem Familienrecht als gesetzlicher Güterstand vorgesehen. Praktisch bedeutet das, dass jedes Ehepaar im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt, so lange kein anderer Güterstand durch Ehevertrag vereinbart wird. Grundgedanke der Zugewinngemeinschaft ist, beide Eheleute vom Moment der Eheschließung an gleichmäßig vom Wertzuwachs des jeweils mit in die Ehe gebrachten Vermögens profitieren zu lassen.
Ausgleich von Vermögenszuwachs bei Beendigung der Ehe
Die Zugewinngemeinschaft zeigt Wirkung, wenn die Ehe durch Scheidung oder durch den Tod eines Ehegatten ihr Ende findet.
Bei einer Ehescheidung muss der Zugewinnausgleich durchgeführt werden. Dies erfordert eine Bestandsaufnahme über das jeweils mit in die Ehe gebrachte Vermögen und das zum Stichtag der Beendigung des gesetzlichen Güterstands vorhandene Vermögen der Parteien.
Derjenige, der bei Berücksichtigung verschiedener Anrechnungsbestimmungen den größeren Wertzuwachs für sich verbuchen kann, ist dem anderen zum Ausgleich verpflichtet. Gehören Grundstücke oder Unternehmen zum Anfangsvermögen, muss ihr abschließender Wert meistens mit Hilfe von teuren Sachverständigengutachten ermittelt werden.
Wenn Sie aufwendige Wertermittlungsbemühungen vermeiden wollen und Ihr mühsam verdientes Vermögen ohne Verluste behalten möchten, empfiehlt es sich, rechtzeitig einen Ehevertrag abzuschließen und die Gütertrennung zu vereinbaren. Dieser Güterstand belässt jedem Ehegatten das Vermögen, das er in die Ehe gebracht hat, und alles, was während der Ehe hinzugekommen ist.
Vereinbarungen zum Schutz des Vermögens
Die im Ehevertrag vereinbarte Gütertrennung schützt den eigenen Vermögenszuwachs vor dem Zugriff des Ehepartners. Die genaue Ausgestaltung des Ehevertrages sollte immer mit einem auf familienrechtliche Fragen spezialisierten Rechtsanwalt besprochen werden.