Der Unterhaltspflicht
Mit dem Eingehen der Ehe werden gegenseitige Unterhaltspflichten begründet. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält in seinem familienrechtlichen Teil Bestimmungen über den sogenannten Familienunterhalt, zu dem jeder Ehegatte seinen Möglichkeiten entsprechend beizutragen hat. Darüber hinaus besteht die generelle Unterhaltspflicht zwischen Eltern und Kindern.
Zahlungspflicht nach Trennung
Entschließt sich ein Ehepaar zur Trennung, dann bleiben die durch die Ehe begründeten Unterhaltspflichten zunächst einmal bestehen. Wenn ein Ehepartner erklärt, dass er zukünftig einen eigenen Haushalt führen möchte, muss der andere Ehegatte möglicherweise Trennungsunterhalt zahlen. Die Unterhaltspflicht ist während fortbestehender Ehe nur vom zuletzt gemeinsam genossenen Lebensstandard und vom Leistungsvermögen des Verpflichteten abhängig.
Eine Trennung ist im Regelfall mit negativen Emotionen verbunden. Verletzte Gefühle und Rachegedanken können dazu führen, dass Forderungen gestellt werden, deren Höhe jedes vernünftige Maß überschreitet. Ein Ehevertrag kann in einer solchen Situation dazu beitragen, der Auseinandersetzung eine vernünftige Basis zu geben.
Der Wunsch, vor der Hochzeit einen Ehevertrag abzuschließen, deutet nicht darauf hin, dass einer Verbindung die notwendige emotionale Basis fehlt. Der Ehevertrag gibt dem Paar vielmehr die Gelegenheit, den Fortbestand einer liebevollen Beziehung zu schützen.
Wenn das gegenseitige Vertrauen vorhanden ist, dann ist ein Gespräch darüber, wie man sich die gemeinsame Zukunft vorstellt, am angenehmsten. In dieser Stimmung können die Grundlagen für das eheliche Zusammenleben gelegt werden, die auch in Krisenzeiten noch gegenseitige Achtung ermöglichen.
Rechtswirksame Regelungen
Das Erstellen eines rechtswirksamen Ehevertrages gehört zu den Leistungen, die ein im Familien- und im Vertragsrecht gleichermaßen erfahrener Rechtsanwalt anbieten kann. Ohne kompetente juristische Hilfe besteht die Gefahr, durch Unvollständigkeit oder durch Inhalte, die mit der aktuellen Rechtsprechung nicht vereinbar sind, die Rechtsgültigkeit des ganzen Vertrages in Frage zu stellen.