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Ehevertrag.netRatgeber zu Ehevertrag, Güterstand und Scheidung

Themenbereich

Güterstände

Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung, Gütergemeinschaft und ihre Varianten – mit Auswirkungen auf Erbe und Scheidung.

Der Güterstand regelt, wie das Vermögen von Eheleuten während der Ehe und im Fall einer Scheidung oder des Todes eines Partners behandelt wird. In Deutschland gilt ohne abweichende Vereinbarung automatisch die Zugewinngemeinschaft nach § 1363 BGB. Sie ist der gesetzliche Regelfall und bedeutet nicht, dass das Vermögen gemeinsam wird – jeder Ehegatte behält sein eigenes Vermögen, doch der Zuwachs während der Ehe wird im Trennungsfall ausgeglichen.

Die drei Hauptgüterstände

Neben der Zugewinngemeinschaft sieht das BGB die Gütertrennung (§ 1414 BGB) und die Gütergemeinschaft (§ 1415 BGB) vor. Die Gütertrennung schließt jeden Zugewinnausgleich aus – sinnvoll etwa für Selbstständige, die ihr Betriebsvermögen schützen wollen. Die Gütergemeinschaft hingegen verschmilzt das Vermögen beider Partner weitgehend zu einem gemeinsamen Gesamtgut; sie ist heute selten gewählt.

Modifizierte Zugewinngemeinschaft als Mittelweg

Häufig wird die gesetzliche Zugewinngemeinschaft per Ehevertrag modifiziert, etwa um Betriebsvermögen, Erbschaften oder Schenkungen vom Ausgleich auszunehmen. Diese Variante bietet Flexibilität und ist in der Praxis besonders verbreitet.

  • Zugewinngemeinschaft: gesetzlicher Regelfall, Ausgleich bei Scheidung
  • Gütertrennung: kein Zugewinnausgleich, klare Vermögenstrennung
  • Gütergemeinschaft: gemeinsames Gesamtgut, heute selten
  • Modifizierte Zugewinngemeinschaft: maßgeschneiderte Lösung per Ehevertrag

Die Wahl des Güterstands hat auch erhebliche erbrechtliche Konsequenzen: Sie beeinflusst den gesetzlichen Erbanteil des überlebenden Ehegatten nach § 1931 BGB.

Gütertrennung: Vor- und Nachteile im Vergleich

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Zugewinngemeinschaft einfach erklärt

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