
Modifizierte Zugewinngemeinschaft: Die flexible Alternative
Die modifizierte Zugewinngemeinschaft ermöglicht es Ehepaaren, den gesetzlichen Güterstand per Ehevertrag gezielt anzupassen, ohne ihn vollständig aufzugeben. Diese Güter…
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Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung, Gütergemeinschaft und ihre Varianten – mit Auswirkungen auf Erbe und Scheidung.
Der Güterstand regelt, wie das Vermögen von Eheleuten während der Ehe und im Fall einer Scheidung oder des Todes eines Partners behandelt wird. In Deutschland gilt ohne abweichende Vereinbarung automatisch die Zugewinngemeinschaft nach § 1363 BGB. Sie ist der gesetzliche Regelfall und bedeutet nicht, dass das Vermögen gemeinsam wird – jeder Ehegatte behält sein eigenes Vermögen, doch der Zuwachs während der Ehe wird im Trennungsfall ausgeglichen.
Neben der Zugewinngemeinschaft sieht das BGB die Gütertrennung (§ 1414 BGB) und die Gütergemeinschaft (§ 1415 BGB) vor. Die Gütertrennung schließt jeden Zugewinnausgleich aus – sinnvoll etwa für Selbstständige, die ihr Betriebsvermögen schützen wollen. Die Gütergemeinschaft hingegen verschmilzt das Vermögen beider Partner weitgehend zu einem gemeinsamen Gesamtgut; sie ist heute selten gewählt.
Häufig wird die gesetzliche Zugewinngemeinschaft per Ehevertrag modifiziert, etwa um Betriebsvermögen, Erbschaften oder Schenkungen vom Ausgleich auszunehmen. Diese Variante bietet Flexibilität und ist in der Praxis besonders verbreitet.
Die Wahl des Güterstands hat auch erhebliche erbrechtliche Konsequenzen: Sie beeinflusst den gesetzlichen Erbanteil des überlebenden Ehegatten nach § 1931 BGB.

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