Wer sich scheiden lässt und im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, kommt an einem Begriff nicht vorbei: dem Zugewinnausgleich. Er sorgt dafür, dass beide Eheleute am wirtschaftlichen Erfolg der Ehe fair beteiligt werden. Klingt einfach – ist in der Praxis aber oft ein komplexes Rechenwerk, das viele Fragen aufwirft. Dieser Artikel erklärt, wie der Zugewinnausgleich berechnet wird, welche Größen dabei eine Rolle spielen und welche typischen Fehler es zu vermeiden gilt.
Was ist der Zugewinnausgleich – und wann greift er?
Der Zugewinnausgleich ist der finanzielle Ausgleichsmechanismus, der beim Ende einer Ehe im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft greift. Er ist in den §§ 1373 bis 1390 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Der Grundgedanke: Während der Ehe wirtschaften beide Partner formal getrennt, doch beim Scheitern der Ehe wird der in der Ehezeit erzielte Vermögenszuwachs ausgeglichen. Wer mehr angespart hat, zahlt dem anderen die Hälfte der Differenz.
Dabei ist entscheidend, dass nicht das gesamte Vermögen geteilt wird – sondern nur der Zuwachs, also der Zugewinn. Das unterscheidet die Zugewinngemeinschaft grundlegend von einer echten Gütergemeinschaft, bei der das Vermögen beider Partner gemeinschaftliches Eigentum ist. Mehr zu den Grundlagen des gesetzlichen Güterstands lesen Sie in unserem Beitrag Zugewinngemeinschaft einfach erklärt.
Der Zugewinnausgleich wird nicht nur bei Scheidung fällig. Er kann auch bei Tod eines Ehepartners oder durch einen Ehevertrag einvernehmlich abgewickelt werden. Im Fokus dieses Artikels steht die mit Abstand häufigste Situation: der Zugewinnausgleich bei Scheidung.
Die drei zentralen Rechengrößen: Anfangsvermögen, Endvermögen und Zugewinn
Um den Zugewinnausgleich zu berechnen, braucht man für jeden Ehepartner drei Werte: das Anfangsvermögen, das Endvermögen und den daraus resultierenden Zugewinn. Erst wenn diese Werte für beide Seiten feststehen, lässt sich die Ausgleichsforderung ermitteln.
Anfangsvermögen (§ 1374 BGB) ist das Vermögen, das jeder Ehegatte zu Beginn des gesetzlichen Güterstands besaß – in der Regel am Tag der Heirat. Schulden mindern das Anfangsvermögen und können es nach § 1374 Abs. 3 BGB auch unter null drücken: Ein negatives Anfangsvermögen ist also möglich. Erbschaften und Schenkungen, die während der Ehe anfallen, werden dem Anfangsvermögen hinzugerechnet (sogenannte privilegierte Erwerbe nach § 1374 Abs. 2 BGB), um ihren Einfluss auf den Zugewinn herauszurechnen.
Endvermögen (§ 1375 BGB) ist das Vermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags. Auch hier werden Schulden abgezogen. Auch das Endvermögen kann negativ sein (§ 1375 Abs. 1 S. 2 BGB).
Zugewinn ergibt sich schlicht aus der Differenz: Endvermögen minus Anfangsvermögen. Ist das Ergebnis negativ, gilt der Zugewinn als null – niemand wird für Verluste des Partners haftbar gemacht.
Schritt für Schritt: So wird der Zugewinnausgleich berechnet
Die Berechnung folgt einem klaren Schema. Die folgende Schritt-für-Schritt-Anleitung zeigt den Ablauf anhand eines konkreten Beispiels mit zwei fiktiven Ehepartnern, Anna und Ben.
- Anfangsvermögen beider Partner ermitteln: Anna brachte bei der Heirat ein Sparguthaben von 15.000 Euro mit. Ben hatte 5.000 Euro Schulden, sein Anfangsvermögen beträgt daher −5.000 Euro.
- Privilegierte Erwerbe während der Ehe addieren: Anna erbte während der Ehe 20.000 Euro. Dieser Betrag wird dem Anfangsvermögen zugerechnet (indexiert, dazu sogleich). Bens Anfangsvermögen bleibt bei −5.000 Euro.
- Anfangsvermögen indexieren: Das Anfangsvermögen wird auf den heutigen Kaufkraftwert hochgerechnet (hierzu hat der BGH eine entsprechende Berechnungsmethode entwickelt). Für das Beispiel vereinfachen wir und rechnen ohne Indexierung.
- Endvermögen beider Partner ermitteln: Zum Stichtag (Zustellung des Scheidungsantrags) hat Anna ein Vermögen von 90.000 Euro, Ben von 50.000 Euro.
- Zugewinn berechnen: Annas Zugewinn: 90.000 – (15.000 + 20.000) = 55.000 Euro. Bens Zugewinn: 50.000 – (−5.000) = 55.000 Euro.
- Differenz der Zugewinne bilden: 55.000 – 55.000 = 0 Euro.
- Ausgleichsforderung berechnen: Da beide den gleichen Zugewinn erzielt haben, besteht keine Ausgleichsforderung.
In diesem Beispiel entsteht also keine Ausgleichsforderung, weil beide Partner denselben Zugewinn von 55.000 Euro erzielt haben. Das negative Anfangsvermögen Bens wirkt sich dabei zu seinen Gunsten aus: Es erhöht seinen rechnerischen Zugewinn. Ob und in welcher Form ein Ausgleich geschuldet wird, hängt damit entscheidend von der korrekten Ermittlung des Anfangsvermögens ab.
Wichtiger Hinweis: Die Ausgleichsforderung ist eine Geldforderung. Der ausgleichspflichtige Partner muss nicht zwingend Immobilien oder Sachwerte übertragen. Eine Zwangsversteigerung des Familienheims kann jedoch drohen, wenn keine Einigung erzielt wird und keine anderen liquiden Mittel vorhanden sind. Im Einzelfall empfiehlt sich frühzeitig die Beratung durch einen Fachanwalt für Familienrecht.
Sonderfall Immobilien: Bewertung und Fallstricke
Immobilien gehören zu den häufigsten Streitpunkten bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs bei Scheidung. Sie fließen sowohl ins Anfangs- als auch ins Endvermögen ein – jeweils mit dem Verkehrswert zum maßgeblichen Stichtag. Der Wert einer Immobilie kann sich innerhalb einer Ehe erheblich verändern, insbesondere in Zeiten steigender Grundstückspreise.
Gehörte ein Haus bereits vor der Ehe einem der Partner, zählt es zum Anfangsvermögen. Ist der Wert bis zum Scheidungsstichtag gestiegen, schlägt dieser Wertzuwachs als Zugewinn zu Buche. Handelt es sich dagegen um eine geerbte Immobilie, die während der Ehe anfiel, gilt sie als privilegierter Erwerb und erhöht das Anfangsvermögen – der Wertzuwachs ab dem Erbzeitpunkt fließt hingegen in den Zugewinn ein.
Einigen sich die Parteien nicht auf einen Wert, muss häufig ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Die Kosten trägt zunächst derjenige, der das Gutachten beauftragt – im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens können sie aber auf beide Parteien verteilt werden. Wer eine Immobilie im Spiel hat, sollte sich frühzeitig über realistische Verkehrswerte informieren, um böse Überraschungen zu vermeiden.
Illoyale Vermögensminderungen und die Härteklausel
Das Gesetz kennt Schutzmechanismen für den Fall, dass ein Ehepartner kurz vor der Scheidung absichtlich Vermögen beiseiteschafft oder verschwendet. § 1375 Abs. 2 BGB bestimmt, dass bestimmte Vermögensminderungen dem Endvermögen wieder hinzugerechnet werden – sogenannte illoyale Vermögensminderungen. Darunter fallen unter anderem:
- Verschwendung von Vermögen (z. B. Spielschulden, Luxusausgaben ohne sachlichen Grund)
- Schenkungen an Dritte, die nicht sittlich geboten waren
- Handlungen in der Absicht, den anderen Ehegatten zu benachteiligen
Ergänzend dazu sieht § 1381 BGB eine Härteklausel vor: Wäre die Zahlung des Zugewinnausgleichs unter den konkreten Umständen grob unbillig, kann das Gericht den Anspruch herabsetzen oder ganz ausschließen. Diese Klausel greift in der Praxis selten, ist aber ein wichtiges Korrektiv – etwa wenn ein Partner die Ehe durch schwerwiegendes Fehlverhalten zerrüttet und gleichzeitig einen erheblichen Zugewinnausgleich beanspruchen würde.
Typische Fehler bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs
In der Praxis schleichen sich bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs immer wieder die gleichen Fehler ein. Oft liegt das daran, dass Belege aus der Vergangenheit fehlen oder die Regeln zur Indexierung und zu privilegierten Erwerben nicht bekannt sind.
- Anfangsvermögen nicht dokumentiert: Wer keine Belege für sein Vermögen zu Beginn der Ehe hat, trägt die Beweislast. Im Zweifel gilt das Anfangsvermögen als null – was den Zugewinn künstlich erhöht.
- Erbschaften falsch zugeordnet: Erbschaften und Schenkungen während der Ehe müssen dem Anfangsvermögen zugerechnet werden, nicht dem Endvermögen. Dieser Fehler wirkt sich erheblich auf das Ergebnis aus.
- Falscher Stichtag: Maßgeblich ist der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags, nicht das Trennungsdatum. Zwischen Trennung und Scheidungsantrag können Monate oder Jahre liegen.
- Schulden vergessen: Sowohl beim Anfangs- als auch beim Endvermögen müssen Verbindlichkeiten (Kredite, Hypotheken) abgezogen werden. Werden sie übersehen, verzerrt das das Ergebnis erheblich.
- Immobilienwert veraltet: Wer den Verkehrswert einer Immobilie aus einem alten Kaufvertrag oder einer Steuererklärung übernimmt, riskiert massive Fehlkalkulationen.
- Indexierung des Anfangsvermögens ignoriert: Nach der Rechtsprechung des BGH ist das Anfangsvermögen kaufkraftbereinigt mit dem Preisniveau des Endvermögensstichtags zu vergleichen. Wird die Inflation nicht berücksichtigt, fällt der Ausgleich zu hoch aus.
Zugewinnausgleich und der Scheidungsablauf: Was Sie wissen sollten
Der Zugewinnausgleich ist kein automatischer Bestandteil des Scheidungsurteils. Die Scheidung selbst ist die Scheidungssache; der Zugewinnausgleich kann auf Antrag als Folgesache im Verbundverfahren nach § 137 FamFG gleichzeitig verhandelt werden. Häufig wird der Zugewinnausgleich außergerichtlich, also durch eine einvernehmliche Vereinbarung der Parteien, geregelt.
Einen Überblick über den gesamten Verfahrensablauf – vom Trennungsjahr bis zum rechtskräftigen Scheidungsbeschluss – bietet unser Beitrag Scheidung Ablauf: Vom Antrag bis zum Beschluss. Wichtig zu wissen: Die Ausgleichsforderung verjährt drei Jahre nach Ende des Jahres, in dem die Scheidung rechtskräftig wurde. Wer seinen Anspruch nicht rechtzeitig geltend macht, verliert ihn.
Einigen sich die Eheleute außergerichtlich, müssen Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich, die vor Rechtskraft der Scheidung getroffen werden, notariell beurkundet oder gerichtlich protokolliert werden – andernfalls sind sie nichtig (§ 1378 Abs. 3 S. 2 BGB). Eine formlose E-Mail oder mündliche Absprache bietet im Streitfall keinen ausreichenden Schutz. Gerade wenn Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen Teil des Vermögens sind, ist professionelle Begleitung unerlässlich.
Wer im Vorfeld einer Ehe oder während einer bestehenden Ehe sicherstellen möchte, dass der Zugewinnausgleich modifiziert oder ausgeschlossen wird, hat die Möglichkeit, dies in einem Ehevertrag zu vereinbaren. Solche Vereinbarungen müssen notariell beurkundet werden und unterliegen einer richterlichen Inhaltskontrolle – pauschale Ausschlüsse können unwirksam sein, wenn sie eine Partei unangemessen benachteiligen.
Kurzübersicht: Die wichtigsten Formeln auf einen Blick
Zur Orientierung fassen wir die Rechenlogik noch einmal kompakt zusammen:
- Zugewinn A = Endvermögen A – Anfangsvermögen A (mind. 0)
- Zugewinn B = Endvermögen B – Anfangsvermögen B (mind. 0)
- Differenz = Zugewinn A – Zugewinn B (oder umgekehrt, je nachdem wer mehr erzielt hat)
- Ausgleichsforderung = Differenz / 2
- Anfangsvermögen = Vermögen bei Heirat + privilegierte Erwerbe (Erbschaften/Schenkungen), indexiert
- Endvermögen = Vermögen zum Stichtag (Zustellung Scheidungsantrag) + ggf. illoyale Vermögensminderungen
Diese Formeln sind das Grundgerüst – die Tücken stecken in den Details. Wertermittlungen, Indexierungsfragen und die Zuordnung einzelner Vermögenspositionen können erheblichen Einfluss auf das Ergebnis haben. Eine professionelle Überprüfung durch einen Fachanwalt für Familienrecht oder einen Notar ist daher in den meisten Fällen empfehlenswert, bevor eine endgültige Einigung erzielt oder ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wird.
