Stirbt ein Ehepartner, stellt sich sofort die Frage: Was steht dem überlebenden Ehegatten zu? Die Antwort hängt entscheidend vom Güterstand ab, in dem die Ehe geführt wurde. In Deutschland leben die meisten Ehepaare im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft – ohne dass sie jemals bewusst diese Entscheidung getroffen hätten, denn dieser Güterstand gilt automatisch, wenn kein Ehevertrag geschlossen wurde. Das Zusammenspiel von Zugewinngemeinschaft, Erbrecht und gesetzlichem Erbrecht des Ehegatten ist dabei komplexer, als viele vermuten.
Dieser Artikel erklärt Schritt für Schritt, wie viel der Ehepartner erbt, welche Rolle die anderen Erbinnen und Erben spielen und welche Wahlmöglichkeiten bestehen. Konkrete Rechenbeispiele helfen dabei, die oft abstrakten Regelungen greifbar zu machen.
Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten: Die Grundlagen
Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten ist in den §§ 1931 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Grundsätzlich gilt: Hinterlässt der Verstorbene keine Kinder oder andere Abkömmlinge, erbt der Ehegatte mehr als wenn Kinder vorhanden sind. Das BGB teilt die gesetzlichen Erben in sogenannte Erbordnungen ein. Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Verstorbenen – also Kinder, Enkelkinder und so weiter. Sind Erben erster Ordnung vorhanden, erbt der Ehegatte neben ihnen, aber nicht allein.
Die konkrete Erbquote des überlebenden Ehegatten richtet sich nach zwei Faktoren: erstens nach der Anzahl und Art der anderen gesetzlichen Erben und zweitens nach dem Güterstand der Ehe. In der Zugewinngemeinschaft erhält der Ehegatte einen gesetzlichen Erbteil und zusätzlich eine erbrechtliche Erhöhung, die den Zugewinnausgleich pauschal abgilt – sofern er nicht den güterrechtlichen Weg wählt.
Erbquoten je nach Erbordnung
Neben Erben der ersten Ordnung (Kinder) beträgt der gesetzliche Erbteil des Ehegatten ein Viertel des Nachlasses (§ 1931 Abs. 1 BGB). Neben Erben der zweiten Ordnung (Eltern, Geschwister des Verstorbenen) oder neben Großeltern erhält der Ehegatte die Hälfte des Nachlasses. Sind weder Erben der ersten noch der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, erbt der Ehegatte den gesamten Nachlass allein (§ 1931 Abs. 2 BGB).
Der Zugewinnausgleich im Erbfall: Erhöhung des Erbteils
Hier liegt der entscheidende Unterschied zur Gütertrennung oder zur Gütergemeinschaft: In der Zugewinngemeinschaft sieht das Gesetz zwei verschiedene Wege vor, wie der überlebende Ehegatte mit dem Thema Zugewinn umgehen kann. Der Standardweg ist die sogenannte erbrechtliche Lösung. Dabei wird der gesetzliche Erbteil des Ehegatten pauschal um ein Viertel erhöht (§ 1371 Abs. 1 BGB) – unabhängig davon, ob tatsächlich ein Zugewinn entstanden ist oder nicht.
Das klingt auf den ersten Blick seltsam, hat aber einen praktischen Grund: Der Gesetzgeber wollte eine einfache, klare Regelung schaffen, die aufwendige Berechnungen im Erbfall vermeidet. Die Viertelerhöhung ist pauschal und gilt daher auch dann, wenn der Verstorbene gar keinen Zugewinn erzielt hat. Umgekehrt kann es Situationen geben, in denen der tatsächliche Zugewinn des Verstorbenen so hoch war, dass die pauschale Erhöhung um ein Viertel für den Ehegatten weniger vorteilhaft ist. In solchen Fällen gibt es eine Alternative.
Wer mehr über die Grundstruktur dieses Güterstands erfahren möchte, findet in unserem Beitrag Zugewinngemeinschaft einfach erklärt eine verständliche Einführung in die wesentlichen Prinzipien.
Die erbrechtliche Lösung im Überblick
- Neben Erben der 1. Ordnung (Kinder): gesetzlicher Erbteil ¼ + pauschale Erhöhung ¼ = ½ des Nachlasses
- Neben Erben der 2. Ordnung (Eltern, Geschwister): gesetzlicher Erbteil ½ + pauschale Erhöhung ¼ = ¾ des Nachlasses
- Keine weiteren Erben: Ehegatte erbt den gesamten Nachlass
Die güterrechtliche Lösung: Wenn die Alternative sinnvoller ist
Hat der Verstorbene erheblich mehr Vermögen angehäuft als zu Beginn der Ehe, kann die pauschale Viertelerhöhung deutlich hinter dem zurückbleiben, was dem Ehegatten über den tatsächlichen Zugewinnausgleich zustände. In diesem Fall kann der überlebende Ehegatte die güterrechtliche Lösung wählen (§ 1371 Abs. 2 BGB): Er schlägt das Erbe aus und fordert stattdessen den tatsächlich berechneten Zugewinnausgleich als Geldforderung sowie seinen Pflichtteil aus dem verbleibenden Nachlass.
Diese Entscheidung muss gut überlegt sein, denn sie ist unwiderruflich. Wer das Erbe ausschlägt, verliert alle erbrechtlichen Vorteile – etwa den Zugriff auf bestimmte Nachlassgegenstände, Steuervorteile oder das Recht, Miterbe zu sein. Außerdem besteht der Pflichtteil nur in einem Geldanspruch gegen die anderen Erben, nicht in einem Recht auf konkrete Nachlassgegenstände. Eine individuelle Beratung durch einen Notar oder einen Fachanwalt für Familienrecht ist in dieser Situation unbedingt empfehlenswert, bevor eine Entscheidung getroffen wird.
Wichtiger Hinweis: Die Wahl zwischen erbrechtlicher und güterrechtlicher Lösung ist endgültig. Wer das Erbe ausschlägt, kann diese Entscheidung nicht rückgängig machen. Im Zweifel sollte fachkundiger Rat eingeholt werden, bevor die Ausschlagungsfrist von sechs Wochen abläuft.
Rechenbeispiele: So viel erbt der Ehegatte konkret
Abstrakte Bruchzahlen und Paragraphen helfen nur bedingt weiter. Konkrete Zahlen machen das Prinzip greifbar. Die folgenden Beispiele gehen jeweils von der erbrechtlichen Lösung aus – also der Annahme des Erbes mit pauschaler Viertelerhöhung.
Beispiel 1: Ehepaar mit zwei Kindern
Thomas stirbt und hinterlässt seine Ehefrau Maria sowie zwei gemeinsame Kinder. Der Nachlass beträgt 400.000 Euro. Ohne Güterstand: Maria hätte einen gesetzlichen Erbteil von ¼. Mit der pauschalen Erhöhung um ¼ in der Zugewinngemeinschaft beträgt ihr Erbteil ½ = 200.000 Euro. Die beiden Kinder teilen sich die verbleibende Hälfte, also je 100.000 Euro.
Beispiel 2: Ehepaar ohne Kinder, aber mit lebenden Eltern
Sandra stirbt kinderlos. Ihr Ehemann Klaus und Sandras Eltern sind die gesetzlichen Erben. Der Nachlass beträgt 300.000 Euro. Klaus hätte ohne Güterstand einen gesetzlichen Erbteil von ½ neben Erben der zweiten Ordnung. Mit der Viertelerhöhung beträgt sein Erbteil ½ + ¼ = ¾ = 225.000 Euro. Sandras Eltern teilen sich das verbleibende Viertel, also je 37.500 Euro.
Beispiel 3: Güterrechtliche Lösung lohnt sich
Peter stirbt und hinterlässt seine Frau Eva sowie ein Kind. Nachlass: 600.000 Euro. Peter hatte zu Beginn der Ehe kein Vermögen, bei Eheschließung hatte Eva 50.000 Euro. Der Zugewinn Peters beträgt 600.000 Euro, der Zugewinn Evas 0 Euro (vereinfachend angenommen). Der tatsächliche Zugewinnausgleich betrüge 300.000 Euro. Über die erbrechtliche Lösung bekäme Eva ½ von 600.000 = 300.000 Euro. Über die güterrechtliche Lösung: 300.000 Euro Zugewinnausgleich + Pflichtteil (⅛ von 300.000 = 37.500 Euro) = 337.500 Euro. In diesem Fall wäre die güterrechtliche Lösung für Eva dennoch vorteilhafter. Wie man den Zugewinn korrekt berechnet, erläutert unser Beitrag Zugewinnausgleich berechnen: Schritt für Schritt ausführlich.
Erbschaftsteuer: Freibeträge für den Ehegatten
Neben der zivilrechtlichen Frage, wie viel der Ehegatte erbt, spielt auch das Steuerrecht eine wichtige Rolle. Ehegatten genießen im Erbschaftsteuerrecht erhebliche Privilegien. Der persönliche Freibetrag beträgt nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) 500.000 Euro. Alles, was der überlebende Ehegatte erbt und diesen Betrag nicht übersteigt, bleibt steuerfrei.
Zusätzlich gibt es den sogenannten Versorgungsfreibetrag in Höhe von 256.000 Euro (§ 17 ErbStG), der dem Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen zusteht – er wird allerdings um den Kapitalwert bestehender Versorgungsansprüche (z. B. Witwen- oder Witwerrente) gemindert. Für Nachlässe, die innerhalb dieser Freigrenzen bleiben, fällt für den Ehegatten also keine Erbschaftsteuer an. Bei sehr großen Nachlässen greift Steuerklasse I mit einem Steuersatz von 7 bis 30 Prozent, abhängig vom steuerpflichtigen Erwerb.
Pro und Contra: Erbe annehmen oder ausschlagen?
- Pro Erbannahme (erbrechtliche Lösung): Einfach, keine aufwendige Zugewinnberechnung nötig, Zugriff auf konkrete Nachlassgegenstände, günstige Steuerklasse I
- Contra Erbannahme: Pauschale Erhöhung kann bei hohem tatsächlichem Zugewinn des Verstorbenen weniger einbringen als die güterrechtliche Alternative
- Pro Erbausschlagung (güterrechtliche Lösung): Tatsächlicher Zugewinnausgleich als Geldforderung plus Pflichtteil, bei hohem Zugewinn des Verstorbenen oft finanziell vorteilhafter
- Contra Erbausschlagung: Unwiderruflich, kein Recht auf konkrete Nachlassgegenstände, Pflichtteil nur als Geldanspruch, mögliche Konflikte mit Miterben, keine Beteiligung am weiteren Nachlass
Typische Irrtümer und häufige Fragen
Viele Menschen glauben, der überlebende Ehegatte erbe in jedem Fall alles. Das stimmt nur, wenn keine anderen gesetzlichen Erben vorhanden sind. Haben die Eheleute gemeinsame Kinder – was der häufigste Fall ist –, erbt der Ehegatte in der Zugewinngemeinschaft die Hälfte des Nachlasses. Die Kinder erben die andere Hälfte. Das kann zu praktischen Problemen führen, etwa wenn zum Nachlass eine Immobilie gehört: Der Ehegatte und die Kinder werden dann automatisch Miteigentümer, was ohne einvernehmliche Regelung zu Konflikten führen kann.
Ein weiterer verbreiteter Irrtum: Viele denken, die Zugewinngemeinschaft bedeute, dass beide Partner gemeinsam Eigentümer aller Güter sind. Das ist falsch. Jeder Ehepartner bleibt Eigentümer seines eigenen Vermögens. Die Zugewinngemeinschaft betrifft lediglich den Ausgleich des Wertzuwachses am Ende der Ehe – sei es durch Scheidung oder Tod.
Auch das Berliner Testament, das viele Ehepaare aufsetzen, um den überlebenden Ehegatten zunächst zum Alleinerben einzusetzen, ist in diesem Zusammenhang relevant. Es kann dafür sorgen, dass der Ehegatte tatsächlich alles erbt und die Kinder erst nach dem Tod des zweiten Elternteils. Allerdings birgt auch das Berliner Testament steuerliche Tücken und sollte mit einem Notar abgestimmt werden.
Fünf häufige Fehler im Erbfall bei Ehepaaren
- Ausschlagungsfrist versäumen: Die Frist zur Erbausschlagung beträgt nur sechs Wochen ab Kenntnis des Erbfalls (§ 1944 BGB) – wer zu lange zögert, gilt als Erbe.
- Nachlassverbindlichkeiten ignorieren: Wer erbt, haftet auch für Schulden des Verstorbenen – eine Prüfung des Nachlasses vor der Annahme ist ratsam.
- Zugewinnberechnung unterlassen: Ohne genaue Zahlen lässt sich nicht beurteilen, ob die güterrechtliche Lösung günstiger wäre.
- Steuerliche Freibeträge nicht ausschöpfen: Besonders bei großen Nachlässen lohnt es sich, die Steuerplanung frühzeitig zu überdenken.
- Kein Testament hinterlassen: Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge – die nicht immer dem entspricht, was das Ehepaar tatsächlich gewollt hätte.
Gestaltungsmöglichkeiten: Vorsorge zu Lebzeiten
Die gesetzlichen Regelungen bilden zwar einen soliden Rahmen, lassen aber viel Raum für individuelle Gestaltung. Wer sicherstellen möchte, dass der überlebende Ehegatte abgesichert ist, hat mehrere Möglichkeiten. Neben dem bereits erwähnten Berliner Testament kann ein Ehepaar auch durch gegenseitige Testamente oder Erbverträge die Erbfolge aktiv gestalten.
Darüber hinaus kann ein Ehevertrag die güterrechtliche Grundlage verändern. Wechselt ein Ehepaar zur Gütertrennung, entfällt die pauschale Viertelerhöhung des Erbteils; der Ehegatte erbt dann nur seinen gesetzlichen Erbteil ohne Zuschlag. Bei der Wahl der Gütergemeinschaft hingegen wird das gesamte Vermögen beider Partner gemeinschaftliches Eigentum, was im Erbfall ganz andere Konsequenzen hat. Jede dieser Optionen hat spezifische Vor- und Nachteile, die von den individuellen Vermögensverhältnissen und Familiensituationen abhängen.
Wer über einen Ehevertrag nachdenkt, sollte zugleich bedenken, dass jede güterrechtliche Vereinbarung Auswirkungen auf das Erbrecht hat. Hier lohnt sich eine ganzheitliche Betrachtung mit einem Notar oder Fachanwalt für Familienrecht, der sowohl güterrechtliche als auch erbrechtliche Aspekte im Blick hat.
