Was ist der Versorgungsausgleich?
Wenn eine Ehe in Deutschland geschieden wird, regelt das Gericht nicht nur Unterhalt und Zugewinn – es teilt auch die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften auf. Dieses Verfahren heißt Versorgungsausgleich und ist in §§ 1 ff. des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) geregelt. Die Grundidee dahinter: Beide Eheleute haben während der gemeinsamen Zeit zum Lebensunterhalt beigetragen, auch wenn einer von ihnen weniger oder gar keine eigenen Rentenansprüche aufgebaut hat – etwa weil er oder sie die Kinder betreut oder den Haushalt geführt hat.
Der Versorgungsausgleich gilt für nahezu alle Arten von Versorgungsanrechten, die in der Ehezeit entstanden sind. Dazu zählen Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Betriebsrenten, Beamtenpensionen, berufsständische Versorgungen (etwa für Ärzte oder Rechtsanwälte) sowie private Rentenversicherungen. Stichtag ist dabei der sogenannte Ehezeitanteil: Berücksichtigt werden nur jene Anwartschaften, die ab dem Ersten des Monats der Eheschließung bis zum Ende des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags erworben wurden (§ 3 Abs. 1 VersAusglG).
Der Ausgleich erfolgt heute im sogenannten internen Splitting-Verfahren: Jedes einzelne Versorgungsanrecht wird gespalten. Der ausgleichspflichtige Ehepartner verliert die Hälfte seines ehezeitlichen Anrechts, der ausgleichsberechtigte Ehepartner erhält diesen Anteil als eigenständiges Konto beim jeweiligen Versorgungsträger gutgeschrieben. Anders als früher gibt es kein einfaches „Rentenkonten tauschen" mehr – jedes Anrecht wird separat betrachtet.
Welche Anrechte werden berücksichtigt?
Beim Versorgungsausgleich wird zwischen verschiedenen Versorgungssystemen unterschieden. Das Familiengericht holt von allen Versorgungsträgern, bei denen die Eheleute in der Ehezeit Anrechte erworben haben, automatisch Auskünfte ein. Die Eheleute müssen dafür entsprechende Formulare ausfüllen, in denen sie alle bekannten Versorgungen angeben.
Folgende Arten von Versorgungsanrechten fließen typischerweise in den Versorgungsausgleich ein:
- Gesetzliche Rentenversicherung (GRV): Anwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung Bund oder den Regionalträgern – der häufigste Fall.
- Betriebliche Altersversorgung: Direktzusagen, Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen des Arbeitgebers.
- Beamtenversorgung: Pensionsansprüche von Bundesbeamten werden seit 2009 intern geteilt (§ 10 VersAusglG). Bei Landesbeamten richtet sich die Teilungsform nach dem jeweiligen Landesrecht – je nach Bundesland ist interne oder externe Teilung vorgesehen. Das frühere Barwertverfahren gilt nicht mehr.
- Berufsständische Versorgungswerke: Für Freiberufler wie Ärzte, Notare oder Architekten relevante Versorgungen.
- Private Rentenversicherungen: Kapitalbildende Lebensversicherungen oder fondsgebundene Rentenversicherungen fallen nur dann darunter, wenn sie als Altersversorgung konzipiert sind.
- Riester- und Rürup-Renten: Staatlich geförderte Privatrenten sind grundsätzlich ausgleichspflichtig.
Ausgenommen vom Versorgungsausgleich sind Kapitallebensversicherungen ohne Rentenoption sowie reine Risikolebensversicherungen. Auch Anrechte, deren Ehezeitanteil sehr gering ist (Bagatellgrenze nach § 18 Abs. 3 VersAusglG: höchstens 1 % der monatlichen Bezugsgröße als Rentenbetrag bzw. 120 % der monatlichen Bezugsgröße als Kapitalwert am Ende der Ehezeit), können vom Gericht aus Praktikabilitätsgründen ausgeschlossen werden.
Versorgungsausgleich berechnen: So funktioniert die Halbteilung
Das Prinzip des Versorgungsausgleichs ist schlicht: Der Ehezeitanteil jedes Anrechts wird halbiert. Die eine Hälfte verbleibt beim bisherigen Inhaber, die andere Hälfte wird dem anderen Ehepartner übertragen. Da in einer Ehe oft beide Partner Anrechte erworben haben, findet ein wechselseitiger Ausgleich statt. Dabei werden nicht alle Anrechte gegeneinander verrechnet (Saldierung), sondern grundsätzlich jedes Anrecht einzeln gespalten.
Rechenbeispiel 1: Einfacher Fall
Anna und Bernd waren 20 Jahre verheiratet. Anna hat in dieser Zeit monatliche Rentenanwartschaften von 800 Euro aufgebaut, Bernd von 400 Euro. Beim Versorgungsausgleich erhält Anna 200 Euro von Bernds Anrechten und gibt 400 Euro an Bernd ab. Anna hat nach dem Ausgleich 600 Euro, Bernd ebenfalls 600 Euro monatliche Rentenanwartschaft – eine exakte Halbteilung des gemeinsam erworbenen Rentenvermögens.
Rechenbeispiel 2: Mehrere Versorgungsträger
Clara war als Angestellte beschäftigt und hat 600 Euro gesetzliche Rente sowie eine Betriebsrente mit einem Ehezeitanteil von 200 Euro erworben. Ihr Mann Daniel war Beamter und hat Pensionsansprüche im Ehezeitanteil von 1.200 Euro (umgerechnet). Jedes Anrecht wird separat gespalten: Clara gibt 300 Euro GRV-Anwartschaft und 100 Euro Betriebsrente ab, Daniel gibt 600 Euro (als fiktive GRV-Anwartschaft) ab. Am Ende verfügt jeder über gleichwertige Versorgungsanrechte – verteilt auf verschiedene Träger.
Wichtiger Hinweis: Die Berechnung des Versorgungsausgleichs ist komplex, wenn Betriebsrenten, Beamtenversorgungen oder ausländische Anrechte ins Spiel kommen. Die exakten Werte werden von den Versorgungsträgern mitgeteilt und vom Familiengericht festgesetzt. Eine individuelle Überprüfung durch einen Fachanwalt für Familienrecht ist in unklaren Fällen ratsam.
Jedes Anrecht wird grundsätzlich in seiner eigenen Bezugsgröße geteilt – etwa in Rentenpunkten, monatlichen Rentenbeträgen oder Kapitalwerten. Der sogenannte korrespondierende Kapitalwert (§ 47 VersAusglG) dient dabei lediglich als Hilfsgröße, etwa um Anrechte verschiedener Versorgungsträger vergleichbar zu machen oder die Bagatellgrenze zu prüfen. Hier entstehen häufig Bewertungsunterschiede, die zu Diskussionen zwischen den Beteiligten führen können.
Ausnahmen und Möglichkeiten, den Versorgungsausgleich zu gestalten
Der Versorgungsausgleich ist kein starres System. Es gibt mehrere Konstellationen, in denen er ganz oder teilweise entfällt oder abweichend geregelt werden kann. Wer sich schon vor der Ehe Gedanken macht, kann im Ehevertrag entsprechende Klauseln zum Versorgungsausgleich vereinbaren und so maßgeschneiderte Lösungen finden.
Gesetzliche Ausnahmen
Der Versorgungsausgleich findet nach § 3 Abs. 3 VersAusglG nicht statt, wenn die Ehezeit bis zu drei Jahren betragen hat. In diesem Fall muss ein Ehepartner ausdrücklich beim Familiengericht beantragen, dass der Ausgleich dennoch durchgeführt wird. Außerdem kann das Gericht den Ausgleich nach § 27 VersAusglG ablehnen oder einschränken, wenn er grob unbillig wäre – etwa wenn ein Ehepartner die erworbenen Anrechte durch eigenes Fehlverhalten (z. B. durch Spielsucht) wieder vernichtet hat oder wenn eine sehr kurze Ehedauer vorliegt, aber ein erheblicher Ausgleichsbetrag entstünde.
Vereinbarungen der Eheleute
Eheleute können den Versorgungsausgleich durch eine Vereinbarung ausschließen oder abändern (§ 6 VersAusglG). Seit 2009 bedarf eine solche Vereinbarung keiner gerichtlichen Genehmigung mehr; sie muss jedoch notariell beurkundet oder vor Gericht protokolliert werden, bevor die Scheidung rechtskräftig wird (§ 7 VersAusglG). Das Familiengericht prüft lediglich Inhalt und Ausübung der Vereinbarung auf Vereinbarkeit mit dem Gesetz (§ 8 VersAusglG), darf eine unbillige Vereinbarung aber nicht einfach durchwinken – es prüft insbesondere, ob der benachteiligte Ehepartner im Alter ausreichend abgesichert ist.
Ein häufiges Gestaltungsmotiv: Ein selbstständiger Unternehmer hat kaum gesetzliche Rentenanwartschaften, aber erhebliche Betriebsrenten oder Versorgungswerke. Um komplizierte Bewertungsstreitigkeiten zu vermeiden, vereinbaren die Eheleute im Scheidungsverfahren oder bereits im Ehevertrag einen Totalausschluss des Versorgungsausgleichs, kombiniert mit einer anderweitigen Kompensation (z. B. höherem Zugewinnausgleich).
Ablauf des Versorgungsausgleichs im Scheidungsverfahren
Der Versorgungsausgleich ist kein gesondertes Verfahren, sondern wird automatisch im Scheidungsverfahren als sogenannte Folgesache mitbehandelt. Wie der gesamte Ablauf einer Scheidung vom Antrag bis zum Beschluss strukturiert ist, spielt dabei eine wichtige Rolle: Erst wenn alle Folgesachen – darunter auch der Versorgungsausgleich – geklärt sind, kann das Gericht die Ehe rechtskräftig scheiden.
Der Ablauf lässt sich in folgende Schritte gliedern:
- Scheidungsantrag: Ein Ehepartner stellt durch einen Anwalt den Antrag beim zuständigen Familiengericht.
- Formulare vom Gericht: Das Gericht sendet beiden Eheleuten Fragebögen zum Versorgungsausgleich zu, in denen alle Versorgungen (gesetzlich, betrieblich, privat) anzugeben sind.
- Anfragen bei Versorgungsträgern: Das Gericht holt eigenständig Auskünfte bei allen genannten Versorgungsträgern ein. Dies kann mehrere Monate dauern.
- Auswertung der Auskünfte: Das Gericht berechnet auf Basis der eingegangenen Auskünfte die Halbteilungsbeträge für jedes Anrecht.
- Beschluss: Im Scheidungsbeschluss wird der Versorgungsausgleich für jedes Anrecht einzeln geregelt. Der Beschluss wird den Versorgungsträgern mitgeteilt, die dann die Konten entsprechend anpassen.
Die Dauer des Versorgungsausgleichsverfahrens hängt stark davon ab, wie schnell die Versorgungsträger Auskunft erteilen. Bei einfachen Fällen mit nur gesetzlichen Rentenanwartschaften vergehen in der Regel sechs bis zwölf Monate. Sind Betriebsrenten, ausländische Versorgungen oder berufsständische Versorgungswerke beteiligt, kann sich das Verfahren erheblich verlängern.
Folgen des Versorgungsausgleichs für die Altersrente
Für den ausgleichspflichtigen Ehepartner hat der Versorgungsausgleich spürbare finanzielle Konsequenzen: Seine späteren Rentenansprüche sinken dauerhaft. Bei der gesetzlichen Rentenversicherung werden die abgegebenen Rentenpunkte direkt vom Rentenkonto abgebucht. Wer beispielsweise 10 Entgeltpunkte abgibt, verliert bei einem aktuellen Rentenwert von 40,79 Euro je Entgeltpunkt (gültig seit 1. Juli 2025, einheitlich in Ost und West) rund 408 Euro monatliche Rente. Der Rentenwert wird jährlich zum 1. Juli angepasst, sodass sich dieser Betrag künftig verändern kann.
Für den ausgleichsberechtigten Ehepartner entsteht ein eigenständiges Versorgungskonto beim jeweiligen Träger. Diese Rente ist unabhängig davon, ob der frühere Ehepartner noch lebt oder wieder heiratet. Das ist ein wesentlicher Unterschied zum früheren System der Hinterbliebenenrente: Der Ausgleich sichert eigenständige Ansprüche, nicht nur abgeleitete.
Stirbt die ausgleichsberechtigte Person, nachdem sie höchstens 36 Monate lang Leistungen aus dem übertragenen Anrecht bezogen hat, kann der ausgleichspflichtige Ehepartner nach § 37 VersAusglG auf Antrag eine Anpassung verlangen – die Kürzung seiner eigenen Versorgung entfällt dann. Diese Regelung soll verhindern, dass die abgebende Partei dauerhaft gekürzt wird, obwohl die berechtigte Person die übertragenen Anrechte kaum genutzt hat.
Typische Fehler und Missverständnisse beim Versorgungsausgleich
In der Praxis begegnen Betroffenen immer wieder dieselben Irrtümer. Wer sie kennt, kann sich rechtzeitig absichern:
- „Meine Betriebsrente bleibt unberührt." Falsch. Auch Betriebsrenten, Direktversicherungen und Pensionskassen sind ausgleichspflichtig, soweit sie in der Ehezeit erworben wurden.
- „Wir regeln das privat." Privatvereinbarungen ohne notarielle Beurkundung oder gerichtliche Protokollierung vor Rechtskraft der Scheidung sind unwirksam. Das Gericht führt den Versorgungsausgleich trotzdem durch.
- „Der Ausgleich gilt nur für die gesetzliche Rente." Nein – alle Altersversorgungen, die während der Ehe aufgebaut wurden, fallen grundsätzlich in den Ausgleich.
- „Je kürzer die Ehe, desto kürzer das Verfahren." Stimmt nicht zwangsläufig. Auch bei kurzen Ehen kann das Verfahren komplex sein, wenn viele verschiedene Versorgungsträger beteiligt sind.
- „Der Ausgleich endet mit dem Tod des Ex-Partners." Nein – die übertragenen Anrechte sind eigenständig und erlöschen nicht durch den Tod des früheren Ehepartners (Ausnahmen bei bestimmten Betriebsrenten möglich).
- „Ich muss selbst alles berechnen." Die Versorgungsträger liefern die maßgeblichen Werte, das Gericht setzt den Ausgleich fest. Eigene Berechnungen sind aber hilfreich zur Plausibilitätsprüfung.
Wer den Versorgungsausgleich vollständig oder teilweise ausschließen möchte, sollte dies frühzeitig – idealerweise bereits beim Abschluss des Ehevertrags – regeln. Eine nachträgliche Scheidungsfolgenvereinbarung ist zwar möglich, erfordert aber ebenfalls notarielle Beurkundung und die Prüfung durch das Familiengericht. Im Einzelfall empfiehlt sich die Beratung durch einen Fachanwalt für Familienrecht, der die individuellen Versorgungssituationen beider Partner gegenüberstellen und realistische Gestaltungsoptionen aufzeigen kann.
