Was sind Scheidungskosten – und wer trägt sie?
Scheidungskosten setzen sich grundsätzlich aus zwei Hauptpositionen zusammen: den Gerichtskosten, die das Familiengericht erhebt, und den Anwaltskosten, die für die rechtliche Vertretung anfallen. Hinzu können weitere Posten treten, etwa für ein Sachverständigengutachten zum Versorgungsausgleich oder für eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung. Wer sich scheiden lassen möchte, sollte frühzeitig eine realistische Kostenschätzung einholen, um keine bösen Überraschungen zu erleben.
Im deutschen Scheidungsrecht gilt der sogenannte Anwaltszwang: Mindestens einer der Ehepartner muss sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Der andere Ehegatte kann dem Scheidungsantrag zustimmen, ohne selbst einen Anwalt zu beauftragen – das spart Kosten erheblich. Wer jedoch eigene Anträge stellen oder sich aktiv am Verfahren beteiligen möchte, benötigt eine eigene anwaltliche Vertretung.
Grundsätzlich trägt jeder Ehegatte seine eigenen Anwaltskosten selbst. Die Gerichtskosten werden in der Regel gegeneinander aufgehoben (§ 150 Abs. 1 FamFG), das heißt: Jeder trägt seine Anwaltskosten selbst, die Gerichtskosten werden hälftig geteilt, und der Antragsteller schuldet lediglich den Vorschuss. Bei einvernehmlichen Scheidungen einigen sich die Parteien häufig im Vorfeld, wie die Kosten aufzuteilen sind.
Der Verfahrenswert: Die Basis aller Berechnungen
Sowohl Gerichtskosten als auch Anwaltsgebühren richten sich nach dem sogenannten Verfahrenswert (früher: Streitwert). Der Verfahrenswert einer Scheidung wird nach § 43 FamGKG berechnet und entspricht in der Regel dem dreifachen monatlichen Nettoeinkommen beider Eheleute zusammengerechnet. Mindestens wird jedoch ein Betrag von 3.000 Euro angesetzt.
Kommen weitere Folgesachen hinzu – also etwa Streit um das Sorgerecht, den Unterhalt oder die Aufteilung von Vermögen –, erhöht sich der Verfahrenswert entsprechend. Jede Folgesache wird gesondert bewertet und dem Gesamtverfahrenswert hinzugerechnet. Das kann dazu führen, dass die Scheidungskosten bei strittigen Verfahren um ein Vielfaches höher ausfallen als bei einer einvernehmlichen Scheidung.
Rechenbeispiel 1: Einfache einvernehmliche Scheidung
Ehemann A verdient netto 2.500 Euro, Ehefrau B verdient netto 1.800 Euro. Gemeinsames monatliches Nettoeinkommen: 4.300 Euro. Der Verfahrenswert beträgt 3 × 4.300 Euro = 12.900 Euro. Da der Versorgungsausgleich als Pflicht-Folgesache hinzukommt, erhöht sich der Verfahrenswert: Bei 2 Anrechten werden jeweils 10 % von 12.900 Euro = 1.290 Euro hinzugerechnet, also 2 × 1.290 Euro = 2.580 Euro. Der Gesamtverfahrenswert beträgt damit 12.900 + 2.580 = 15.480 Euro (Wertstufe bis 16.000 Euro). Auf dieser Basis werden die Gebühren berechnet.
Rechenbeispiel 2: Scheidung mit Zugewinnausgleich
Treten Folgesachen hinzu, beispielsweise ein Zugewinnausgleich über 40.000 Euro, so wird dieser Betrag dem Verfahrenswert hinzuaddiert. Der Gesamtverfahrenswert beträgt dann 12.900 + 40.000 + 2.580 (Versorgungsausgleich) = 55.480 Euro. Die Kosten steigen dadurch erheblich. Genau aus diesem Grund lohnt es sich, strittige Punkte vor der Scheidung durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung einvernehmlich zu regeln.
Gerichtskosten bei der Scheidung: So wird gerechnet
Die Gerichtskosten für ein Scheidungsverfahren richten sich nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG). Für das Scheidungsverfahren fällt in der Regel eine 2,0-fache Verfahrensgebühr an. Der genaue Gebührenbetrag je Gebührenstufe ist in der Anlage 2 zum FamGKG tabelliert. Seit dem 1. Juni 2025 sind die Gerichtsgebühren im Rahmen des Kostenrechtsänderungsgesetzes 2025 (KostBRÄG 2025) um rund 6–9 % gestiegen.
Für den Gesamtverfahrenswert von 15.480 Euro aus Rechenbeispiel 1 ergibt sich nach aktueller Gebührentabelle nach der seit 1. Juni 2025 geltenden Tabelle (Anlage 2 zum FamGKG) eine einfache Gebühr (1,0) von 344 Euro. Für das Scheidungsverfahren fällt die 2,0-fache Gebühr an (Nr. 1110 KV FamGKG), also 688 Euro. Hinzu können geringe Auslagen kommen, etwa für Zustellungen. Diese Angaben sind gerundete Orientierungswerte – die genauen Beträge sind beim zuständigen Familiengericht oder über einen Kostenrechner zu ermitteln.
Im zweiten Rechenbeispiel mit dem Verfahrenswert von 55.480 Euro (inkl. Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich) liegt die einfache Gebühr (Wertstufe bis 65.000 Euro) bei 778 Euro. Die 2,0-fache Gebühr beträgt dann 1.556 Euro zuzüglich Auslagen – ein erheblicher Unterschied, der deutlich macht, wie stark der Verfahrenswert die Gesamtkosten treibt.
Anwaltskosten bei der Scheidung: Gebühren nach RVG
Anwaltsgebühren richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Im familiengerichtlichen Verfahren erhält ein Anwalt typischerweise eine 1,3-fache Verfahrensgebühr sowie eine 1,2-fache Terminsgebühr für den Scheidungstermin vor Gericht. Hinzu kommt eine Auslagenpauschale sowie die gesetzliche Umsatzsteuer von 19 Prozent. Seit dem 1. Juni 2025 sind auch die Anwaltsgebühren nach RVG im Rahmen des KostBRÄG 2025 um rund 6–9 % gestiegen. Exakte Tabellenwerte sollten daher direkt beim beauftragten Anwalt oder über einen aktuellen Gebührenrechner abgefragt werden.
Anwaltskostenberechnung für Rechenbeispiel 1 (Verfahrenswert 15.480 Euro)
- Einfache Gebühr (Tabellenwert nach Anlage 2 RVG, Wertstufe bis 16.000 Euro): 762,00 Euro
- 1,3-fache Verfahrensgebühr: 990,60 Euro
- 1,2-fache Terminsgebühr: 914,40 Euro
- Auslagenpauschale: 20 Euro
- Zwischensumme netto: 1.925,00 Euro
- Umsatzsteuer (19 %): 365,75 Euro
- Gesamtkosten Anwalt (brutto): rund 2.291 Euro
Alle genannten Beträge sind gerundete Orientierungswerte nach den seit Juni 2025 geltenden Gebühren und ohne Gewähr. Die tatsächlichen Kosten können abweichen; für eine verbindliche Auskunft empfiehlt sich die Rückfrage beim jeweiligen Anwalt.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung beauftragt nur einer der Ehepartner einen Anwalt. Die Gesamtscheidungskosten in diesem Szenario belaufen sich also auf rund 688 Euro (Gericht) + rund 2.291 Euro (ein Anwalt) = etwa 2.980 Euro. Beauftragen beide Parteien einen eigenen Anwalt, verdoppeln sich die Anwaltskosten, die Gerichtskosten bleiben gleich.
Es ist möglich, mit einem Anwalt ein Honorar zu vereinbaren, das von den gesetzlichen Gebühren abweicht – sogenannte Stundenhonorar- oder Pauschalhonorarvereinbarungen. Solche Vereinbarungen müssen in Textform getroffen werden (§ 3a RVG). Im gerichtlichen Verfahren darf die vereinbarte Vergütung dabei nicht niedriger sein als die gesetzlichen Gebühren (§ 4 Abs. 1 RVG). Für einfache, kurze Verfahren kann ein Pauschalhonorar attraktiv sein; bei komplexen Scheidungen mit vielen Streitpunkten kann ein Stundensatz hingegen schnell teuer werden.
Einvernehmliche vs. strittige Scheidung: Ein Kostenvergleich
Der größte Hebel bei den Scheidungskosten ist die Frage, ob die Scheidung einvernehmlich oder strittig verläuft. Eine einvernehmliche Scheidung – bei der beide Eheleute dem Scheidungsantrag zustimmen und keine strittigen Folgesachen vor Gericht verhandelt werden – ist deutlich günstiger. Hier genügt in der Regel ein einziger Anwalt, und der Gerichtstermin dauert meist nur wenige Minuten.
Faustregel: Eine einvernehmliche Scheidung kostet bei einem gemeinsamen Nettoeinkommen von rund 4.000 Euro monatlich (mit Versorgungsausgleich) häufig zwischen 2.800 und 3.200 Euro (ein Anwalt). Eine strittige Scheidung mit mehreren Folgesachen kann leicht das Drei- bis Fünffache oder mehr kosten.
Bei einer strittigen Scheidung entstehen Kosten durch jeden einzelnen Verhandlungstermin, durch Sachverständigengutachten (z. B. beim Versorgungsausgleich oder bei Sorgerechtsstreitigkeiten) sowie durch eine höhere Anzahl von Schriftsätzen, die die Anwälte beider Seiten verfassen müssen. Die Tabelle zeigt exemplarisch den Kostenunterschied:
- Einvernehmliche Scheidung (Verfahrenswert 12.000 Euro, ein Anwalt): ca. 2.500–3.000 Euro gesamt
- Strittige Scheidung (Verfahrenswert 30.000 Euro, zwei Anwälte): ca. 6.500–8.500 Euro gesamt
- Strittige Scheidung mit Sorgerechts- und Unterhaltsstreit (Verfahrenswert 60.000 Euro, zwei Anwälte, Gutachten): 12.000 Euro und mehr
Wer den Ablauf einer Scheidung kennt und frühzeitig auf eine einvernehmliche Lösung hinarbeitet, kann Tausende Euro sparen. Das setzt allerdings voraus, dass sich beide Eheleute über die wesentlichen Punkte – Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, Vermögensaufteilung – einigen können.
Verfahrenskostenhilfe: Scheidung ohne Eigenkapital
Wer die Scheidungskosten nicht aus eigenen Mitteln aufbringen kann, hat die Möglichkeit, beim Familiengericht Verfahrenskostenhilfe (VKH) zu beantragen. Die VKH entspricht der früheren Prozesskostenhilfe und wird gewährt, wenn das Einkommen und das Vermögen des Antragstellers die gesetzlich festgelegten Grenzen nicht überschreiten und die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht. Bei einer Scheidung gilt die Aussicht auf Erfolg in der Regel als gegeben, sofern das Trennungsjahr absolviert ist.
Die VKH kann als vollständige Kostenübernahme oder als Ratenzahlung gewährt werden. Der Staat übernimmt dann die Gerichtskosten und die Kosten des eigenen Anwalts. Die Kosten des Gegners werden jedoch nicht übernommen. Wichtig: Verbessert sich die finanzielle Lage des Begünstigten innerhalb von vier Jahren nach Abschluss des Verfahrens, kann das Gericht die Bewilligung der VKH aufheben und die gestundeten Beträge einfordern.
Der Antrag auf VKH muss vor der Scheidung oder zumindest gleichzeitig mit dem Scheidungsantrag gestellt werden. Rückwirkend wird VKH in der Regel nicht bewilligt. Für die Antragstellung ist ein Formular (Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse) beim zuständigen Familiengericht einzureichen. Ein Fachanwalt für Familienrecht kann dabei unterstützen.
Kosten senken: Tipps für eine kosteneffiziente Scheidung
Es gibt verschiedene Stellschrauben, an denen sich die Gesamtkosten einer Scheidung reduzieren lassen. Die wichtigsten Faktoren sind die Einvernehmlichkeit des Verfahrens und eine realistische Einschätzung des Verfahrenswerts. Folgende Maßnahmen können die Scheidungskosten spürbar senken:
- Einvernehmliche Scheidung anstreben: Vorab klären, ob beide Eheleute dem Scheidungsantrag zustimmen – das spart einen zweiten Anwalt und verkürzt das Verfahren.
- Folgesachen außergerichtlich regeln: Unterhalt, Vermögensaufteilung und Sorgerecht möglichst außergerichtlich oder per notarieller Scheidungsfolgenvereinbarung klären – diese Punkte erhöhen den Verfahrenswert erheblich, wenn sie vor Gericht landen.
- Einkommensnachweise sorgfältig prüfen: Der Verfahrenswert wird auf Basis des Nettoeinkommens berechnet. Schwankende Einkünfte (z. B. bei Selbstständigen) sollten korrekt und nachvollziehbar dokumentiert werden.
- Scheidung nach dem Trennungsjahr einreichen: Wer vorzeitig die Scheidung einreicht, riskiert ein längeres Verfahren und damit höhere Kosten, da das Gericht prüfen muss, ob die Ehe zerrüttet ist.
- Mediation nutzen: Eine professionelle Mediation vor der Scheidung kann helfen, strittige Punkte außergerichtlich zu lösen und so den Verfahrenswert gering zu halten. Die Kosten für Mediation sind oft deutlich niedriger als ein langer Rechtsstreit.
- Verfahrenskostenhilfe prüfen: Bei geringem Einkommen frühzeitig beim Familiengericht anfragen, ob VKH bewilligt werden kann.
Letztlich gilt: Je mehr offene Fragen bereits vor dem Gang zum Familiengericht geklärt sind, desto günstiger und schneller verläuft die Scheidung. Eine anwaltliche Erstberatung – die nach RVG abgerechnet wird – lohnt sich fast immer, um einen realistischen Überblick über die zu erwartenden Kosten zu erhalten. Für die individuelle Situation empfiehlt sich die Konsultation eines Fachanwalts für Familienrecht.
