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Ehevertrag nachträglich abschließen: So geht es

Ein Ehevertrag nachträglich abschließen ist in Deutschland jederzeit während einer bestehenden Ehe möglich – die gesetzlichen Anforderungen sind dieselben wie vor der Hochzeit. Dieser Artikel erklärt, wie ein Ehevertrag nach der Hochzeit formal korrekt geschlossen wird, was er regeln kann und welche typischen Fehler es zu vermeiden gilt.

Redaktion Ehevertrag.net ·

Ehevertrag nachträglich abschließen: So geht es

Viele Paare denken erst nach der Hochzeit ernsthaft über einen Ehevertrag nach – sei es, weil sich die berufliche Situation verändert hat, ein Erbe in Aussicht steht oder eine Selbstständigkeit gegründet wurde. Die gute Nachricht: Ein Ehevertrag nachträglich abzuschließen ist in Deutschland jederzeit während der Ehe möglich. Es gelten dabei dieselben rechtlichen Anforderungen wie vor der Hochzeit – und es gibt einige wichtige Punkte, die Eheleute kennen sollten.

Ist ein Ehevertrag nach der Hochzeit überhaupt möglich?

Ja, uneingeschränkt. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) unterscheidet nicht zwischen einem Ehevertrag, der vor der Trauung geschlossen wird, und einem, der erst Jahre später zustande kommt. Gemäß § 1408 BGB können Ehegatten ihre güterrechtlichen Verhältnisse jederzeit durch einen Ehevertrag regeln oder ändern. Das schließt sowohl den Zeitpunkt vor als auch nach der Eheschließung ausdrücklich ein.

Wer mehr über die grundlegenden Inhalte und Möglichkeiten eines Ehevertrags erfahren möchte, findet einen guten Überblick im Beitrag Was ist ein Ehevertrag? Inhalt, Form und Sinn. Denn bevor man über den Zeitpunkt nachdenkt, lohnt es sich zu verstehen, welche Regelungsbereiche ein solcher Vertrag überhaupt abdecken kann.

Ein nachträglicher Ehevertrag ist also kein Ausnahmefall, sondern eine gängige Praxis. In der Beratungspraxis von Notaren machen Verträge, die während einer bestehenden Ehe geschlossen werden, einen erheblichen Anteil aus. Häufig sind es veränderte Lebensumstände – eine Firmengründung, ein Immobilienkauf oder eine bevorstehende Erbschaft –, die den Anstoß geben.

Formvorschriften: Notarpflicht gilt immer

Unabhängig davon, ob ein Ehevertrag vor oder nach der Hochzeit geschlossen wird: Er muss notariell beurkundet werden. Das schreibt § 1410 BGB zwingend vor. Eine privatschriftliche Vereinbarung – also ein handgeschriebenes oder am Computer erstelltes Dokument, das beide Partner unterschreiben – ist nicht rechtswirksam. Dieser Fehler kann teuer werden, nämlich dann, wenn man im Ernstfall, etwa bei einer Scheidung, auf den vermeintlichen Vertrag pocht und feststellt, dass er keinerlei rechtliche Wirkung entfaltet.

Beim Notar müssen beide Ehepartner gleichzeitig anwesend sein. Eine Vertretung durch Vollmacht ist dabei grundsätzlich zulässig. Der Notar liest den Vertrag vollständig vor, klärt beide Parteien über die rechtlichen Folgen auf und beurkundet anschließend die Unterschriften. Diese Belehrungspflicht ist kein bürokratischer Formalismus – sie soll sicherstellen, dass beide Seiten wirklich verstehen, worauf sie sich einlassen.

Wichtig zu wissen: Der Notar ist zur Neutralität verpflichtet. Er vertritt weder die Interessen des einen noch des anderen Ehepartners, sondern gestaltet den Vertrag so, dass er rechtlich klar und vollziehbar ist. Dennoch empfiehlt es sich, vor dem Notartermin unabhängig voneinander mit einem Fachanwalt für Familienrecht zu sprechen – gerade wenn es um komplexe Vermögensverhältnisse geht.

Was kann ein nachträglicher Ehevertrag regeln?

Die inhaltlichen Möglichkeiten eines Ehevertrags nach der Hochzeit unterscheiden sich nicht von denen eines Vertrags, der vor der Trauung geschlossen wird. Die drei zentralen Regelungsbereiche sind:

  • Güterstand: Ehepaare können vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft abweichen und beispielsweise Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbaren. Sie können den Zugewinnausgleich auch modifizieren, statt ihn vollständig auszuschließen.
  • Versorgungsausgleich: Die im Laufe der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften werden im Scheidungsfall grundsätzlich geteilt. Per Ehevertrag kann dieser Ausgleich ausgeschlossen oder eingeschränkt werden – allerdings nur unter engen Voraussetzungen und mit Blick auf die spätere richterliche Inhaltskontrolle.
  • Nachehelicher Unterhalt: Die Eheleute können Regelungen treffen, ob und in welcher Höhe ein Partner nach einer Scheidung Unterhalt erhalten soll. Vollständige Ausschlüsse sind möglich, aber nur dann gerichtsfest, wenn sie nicht zu einer einseitigen Benachteiligung führen.

Darüber hinaus können auch Regelungen zu Immobilien, zur Behandlung von Erbschaften oder Schenkungen sowie zur Haftung für Schulden des anderen Partners getroffen werden. Besonders relevant ist das für Selbstständige und Unternehmer: Wer ein Betriebsvermögen schützen möchte, findet im Beitrag Ehevertrag für Unternehmer und Selbstständige wichtige Hinweise zu den spezifischen Gestaltungsmöglichkeiten.

Schritt für Schritt: So läuft der Abschluss ab

Der Weg zum nachträglichen Ehevertrag folgt einem klar strukturierten Ablauf. Wer diesen kennt, vermeidet unnötige Verzögerungen und ist beim Notartermin gut vorbereitet.

  1. Gemeinsames Gespräch führen: Beide Ehepartner sollten offen besprechen, welche Ziele der Vertrag verfolgen soll. Was soll geregelt werden – der Güterstand, der Unterhalt, beides? Ohne eine klare gemeinsame Vorstellung wird der Notartermin länger und teurer.
  2. Vermögensübersicht erstellen: Notar und Anwälte benötigen eine ehrliche Aufstellung der aktuellen Vermögensverhältnisse: Immobilien, Konten, Beteiligungen, Schulden, Rentenanwartschaften. Je vollständiger diese Übersicht, desto genauer kann der Vertrag gestaltet werden.
  3. Notar auswählen und Entwurf anfordern: Jeder zugelassene Notar in Deutschland darf Eheverträge beurkunden. Es empfiehlt sich, vorab ein Beratungsgespräch zu führen und einen Vertragsentwurf anzufordern, den beide Partner in Ruhe prüfen können.
  4. Entwurf prüfen lassen: Gerade wenn erhebliche Vermögenswerte im Spiel sind oder ein Partner deutlich mehr verdient als der andere, sollte jede Seite den Entwurf unabhängig von einem Fachanwalt für Familienrecht prüfen lassen. Das erhöht nicht nur die Rechtssicherheit, sondern auch die spätere Bestandsfestigkeit des Vertrags.
  5. Beurkundungstermin wahrnehmen: Beide Ehepartner erscheinen gleichzeitig beim Notar (Vertretung ist möglich). Der Notar liest den Vertrag vollständig vor, beantwortet Fragen und beurkundet die Unterschriften. Der Vertrag ist ab diesem Moment rechtswirksam.
  6. Vertrag aufbewahren: Eine beglaubigte Ausfertigung erhalten beide Partner. Der Vertrag sollte an einem sicheren Ort aufbewahrt werden – am besten zusammen mit anderen wichtigen Dokumenten wie Testamenten oder Immobilienurkunden.

Typische Anlässe für einen nachträglichen Ehevertrag

Es gibt eine Reihe von Lebenssituationen, in denen Paare auch nach der Hochzeit über einen Ehevertrag nachdenken. Die häufigsten Anlässe in der Praxis:

Firmengründung oder Übernahme: Wer nach der Hochzeit ein Unternehmen gründet oder eine Firma übernimmt, trägt unternehmerische Risiken. Im Fall einer Scheidung könnte der Zugewinnausgleich dazu führen, dass erhebliche Betriebsvermögenswerte liquidiert werden müssen. Eine Modifikation des Zugewinnausgleichs oder Gütertrennung kann das verhindern.

Immobilienerwerb: Kaufen Eheleute gemeinsam oder einzeln eine Immobilie, können Fragen zur Lastenverteilung, zu Vorfälligkeitsentschädigungen und zur Eigentumsaufteilung im Scheidungsfall entstehen. Ein Ehevertrag schafft klare Verhältnisse.

Erbschaft oder Schenkung: Erhält ein Ehepartner eine größere Erbschaft, kann es sinnvoll sein zu regeln, dass dieses Vermögen nicht in den späteren Zugewinnausgleich einfließt.

Berufliche Neuorientierung eines Partners: Gibt ein Ehepartner den Beruf auf, um Kinder zu betreuen oder den anderen zu unterstützen, entstehen Fragen zum späteren Unterhaltsanspruch. Klare Regelungen schaffen Sicherheit für beide Seiten.

Grenzen des nachträglichen Ehevertrags: Was ist nicht möglich?

Ein Ehevertrag ist kein Allheilmittel und unterliegt klaren gesetzlichen und richterlichen Schranken. Das Wichtigste vorweg: Gerichte prüfen Eheverträge im Streitfall auf ihre Wirksamkeit. Dabei spielen zwei Fragen eine zentrale Rolle – war der Vertrag bei Abschluss sittenwidrig gemäß § 138 BGB? Und führt seine Durchsetzung zu einer unzumutbaren Härte gemäß § 242 BGB?

Ein Vertrag, der einen der beiden Ehepartner einseitig und ohne sachlichen Grund benachteiligt – zum Beispiel vollständiger Unterhaltsverzicht bei erkennbar schwacher wirtschaftlicher Position des verzichtenden Partners – kann von Gerichten als unwirksam eingestuft werden. Das gilt auch dann, wenn beide Seiten den Vertrag zum Zeitpunkt des Abschlusses freiwillig unterzeichnet haben.

Zudem gibt es Bereiche, die einem Ehevertrag grundsätzlich nicht zugänglich sind: Regelungen zu Sorge- und Umgangsrecht für Kinder können nicht vertraglich festgelegt werden – das liegt im Ermessen der Familiengerichte und richtet sich immer nach dem Kindeswohl. Auch die Berechnung gesetzlicher Rentenansprüche selbst ist nicht disponibel; lediglich der Ausgleich dieser Anwartschaften kann modifiziert werden.

Ein nachträglicher Ehevertrag kann zudem bestehende Verbindlichkeiten gegenüber Dritten nicht rückwirkend verändern. Hat etwa ein Ehepartner bereits Schulden gegenüber Gläubigern, kann ein kurz darauf geschlossener Ehevertrag nicht dazu dienen, diese Gläubiger zu benachteiligen. Solche Verträge können als anfechtbar gelten.

Kosten eines nachträglichen Ehevertrags

Die Notargebühren für einen Ehevertrag richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und hängen vom Geschäftswert ab. Der Geschäftswert wiederum orientiert sich am relevanten Vermögen der Eheleute – bei güterrechtlichen Vereinbarungen in der Regel am gemeinsamen Nettovermögen.

Ein Rechenbeispiel: Bei einem gemeinsamen Nettovermögen von 150.000 Euro beträgt der Geschäftswert typischerweise ebenfalls 150.000 Euro. Für die Beurkundung fällt eine 2,0-Gebühr nach Nr. 21100 KV GNotKG an – bei diesem Geschäftswert beträgt sie 2 × 354 Euro = 708 Euro netto. Eine zusätzliche Verfahrensgebühr fällt nicht an. Hinzu kommen Auslagen und Mehrwertsteuer, sodass die Gesamtkosten bei diesem Vermögenswert erfahrungsgemäß im mittleren dreistelligen bis niedrigen vierstelligen Bereich liegen.

Bei sehr hohen Vermögenswerten – etwa ab 500.000 Euro – können die Notargebühren entsprechend steigen. Wer zusätzlich anwaltliche Beratung in Anspruch nimmt, muss diese Kosten separat einplanen. Anwälte rechnen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab oder auf Stundenbasis – je nach Vereinbarung. Eine anwaltliche Erstberatung für Verbraucher ist nach § 34 Abs. 1 S. 3 RVG auf höchstens 190 Euro netto (226,10 Euro brutto) begrenzt.

Häufige Fehler beim nachträglichen Ehevertrag

Trotz der klaren Rechtslage gibt es typische Stolpersteine, die Paare vermeiden sollten:

  • Kein Notartermin vereinbart: Mündliche Absprachen oder privatschriftliche Vereinbarungen sind rechtlich wirkungslos. Ohne notarielle Beurkundung gibt es keinen wirksamen Ehevertrag.
  • Unvollständige Vermögensangaben: Wer beim Abschluss relevante Vermögenswerte verschweigt, riskiert, dass der Vertrag später wegen arglistiger Täuschung angefochten werden kann.
  • Einseitige Benachteiligung: Verträge, die einen Partner vollständig schlechter stellen, ohne dafür einen sachlichen Grund zu haben, laufen Gefahr, von Gerichten als sittenwidrig eingestuft zu werden.
  • Kein Anwalt hinzugezogen: Besonders bei komplexen Vermögensverhältnissen sollte jede Seite eigene anwaltliche Beratung erhalten. Der Notar ist neutral – er schützt nicht die Interessen eines einzelnen Partners.
  • Vertrag nicht aktuell halten: Lebensverhältnisse ändern sich. Ein Ehevertrag, der vor 15 Jahren geschlossen wurde, bildet die aktuelle Situation möglicherweise nicht mehr adäquat ab. Regelmäßige Überprüfungen und ggf. notarielle Ergänzungsvereinbarungen sind sinnvoll.

Ein nachträglicher Ehevertrag ist kein Misstrauensvotum gegenüber dem Partner, sondern ein Instrument der vorausschauenden Lebensplanung. Wer die formalen Anforderungen kennt, sich gut vorbereitet und im Zweifel fachkundige Unterstützung sucht, legt eine solide Grundlage für faire Verhältnisse – unabhängig davon, was die Zukunft bringt.

Häufige Fragen

Kann man einen Ehevertrag auch nach Jahren der Ehe noch abschließen?

Ja, ein Ehevertrag kann gemäß § 1408 BGB jederzeit während der Ehe geschlossen werden – auch nach vielen Ehejahren. Es gelten dieselben Formvorschriften wie bei einem Vertrag vor der Hochzeit: Beide Partner müssen persönlich und gleichzeitig vor einem Notar erscheinen, der den Vertrag beurkundet.

Muss der nachträgliche Ehevertrag notariell beglaubigt werden?

Ja, zwingend. § 1410 BGB schreibt die notarielle Beurkundung als Wirksamkeitsvoraussetzung vor. Eine privatschriftliche Vereinbarung – selbst wenn beide Partner sie unterzeichnet haben – ist rechtlich vollständig unwirksam. Der Notar muss den Vertrag vollständig vorlesen und beide Seiten über die Rechtsfolgen aufklären.

Was kostet ein nachträglicher Ehevertrag beim Notar?

Die Notargebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und hängen vom Geschäftswert ab, der sich am Nettovermögen der Eheleute orientiert. Bei einem gemeinsamen Vermögen von 150.000 Euro sind Gesamtkosten zwischen 500 und 1.500 Euro realistisch. Bei höheren Vermögenswerten steigen die Gebühren entsprechend.

Kann ein nachträglicher Ehevertrag rückwirkend gelten?

Grundsätzlich nein. Ein Ehevertrag entfaltet seine Wirkung ab dem Zeitpunkt der notariellen Beurkundung. Rückwirkende Regelungen sind in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich, müssen aber ausdrücklich vereinbart werden und dürfen keine Dritten – etwa Gläubiger – benachteiligen. Im Zweifelsfall sollte ein Fachanwalt für Familienrecht hinzugezogen werden.

Kann ein Ehepartner zum Abschluss eines nachträglichen Ehevertrags gezwungen werden?

Nein. Ein Ehevertrag setzt die freiwillige Einigung beider Ehepartner voraus. Ein unter Druck oder Zwang geschlossener Vertrag kann wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB unwirksam sein. Gerichte prüfen bei Streitigkeiten, ob die Vertragsfreiheit tatsächlich gegeben war – insbesondere wenn einer der Partner zum Zeitpunkt des Abschlusses in einer erkennbar schwächeren Verhandlungsposition war.